Aufwendungen für Pflege und Betreuung im eigenen Haushalt können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden, bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Haushalt.
Grundsätzlich können bei unserer Betreuung sowohl entsprechende Rechnungen der Betreuungskraft als auch begünstigte Leistungen aus unseren Rechnungen relevant sein. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des jeweiligen Leistungserbringers erfolgt.
Welche Aufwendungen im konkreten Einzelfall steuerlich anerkannt werden, sollte mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.
